Verhältnismässigkeit
Unter Verhältnismässigkeit versteht man im schweizer Recht, dass staatliches Handeln zur Erfüllung der konkreten Aufgabe
- notwendig;
- geeignet;
- und das Vorgehen mit der geringsten Beeinträchtigung für die betroffene Person um das angestrebte Ziel zu erreichen
sein muss.
Verhältnismässigkeit nach diversen Definitionen
Polizeigesetz Kanton Zürich
In § 10 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich ist als verhältnismässiges Handeln der Polizei dies vorgeschrieben worden:
- Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein.
- Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
- Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
- Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Handbuch Personalrecht Kanton Zürich
Jedes staatliche Handeln
- bedarf einer gesetzlichen Grundlage
- muss im öffentlichen Interesse liegen und
- muss verhältnismässig sein.
Daneben muss das staatliche Handeln die Rechtsgleichheit beachten und darf nicht gegen Treu und Glauben verstossen.
Diese fünf Grundprinzipien des Verwaltungsrechts gelten grundsätzlich für die gesamte Verwaltungstätigkeit, so auch im Verhältnis des Staates als Arbeitgeber zu seinen Mitarbeitenden.
Handbuch Soziales Kanton Aargau
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das im öffentlichen Interesse zu verwirklichende Ziel zu erreichen und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, welche dem Bürger auferlegt werden. Drei Elemente müssen kumulativ erfüllt sein, damit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist:
Die Massnahme muss
- geeignet,
- erforderlich und
- zumutbar sein, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Es muss ein gegenüber den privaten Interessen überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehen.
SKOS-Richtlinien
In den SKOS-Richtlinien[1] (Stand 2022) heisst es:
Entscheide und Auflagen der Sozialhilfe sind dann verhältnismässig, wenn
sie ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um Ziele der
Sozialhilfe zu erreichen, und wenn im konkreten Fall auch die Zumutbarkeit
gegeben ist. Konkret bedeuten diese Begriffe folgendes:
- Geeignetheit: Der Entscheid oder die Auflage vermag das angestrebte
Ziel zu verwirklichen.
- Erforderlichkeit: Der Entscheid oder die Auflage ist das mildeste
verfügbare Mittel, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Dies sowohl in
sachlicher, zeitlicher wie auch räumlicher Hinsicht.
- Zumutbarkeit: Beim Entscheid oder der Auflage besteht ein vernünftiges
Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und den Einschränkungen, die
sich dadurch für die unterstützten Personen ergeben.
- ↑ Aktuelle SKOS-Richtlinien, auch als PDF-Datei